Konten im Ausland
Giro-, Spar- und andere Konten bei ausländischen Banken. Meldepflicht, sobald der Jahresend-Saldo oder der Durchschnittssaldo des letzten Quartals zusammen 50.000 € übersteigt.
Wer in Spanien steuerlich ansässig ist und viel Vermögen im Ausland hält, muss dieses jährlich melden — unabhängig davon, ob dafür Steuern anfallen. Diese Pflicht wird häufig mit der Vermögenssteuer verwechselt, ist aber eine eigenständige Meldepflicht ohne eigene Steuerzahlung.
Nein — eine reine Meldepflicht ohne eigene Steuerzahlung über Auslandsvermögen. Die Vermögensteuer ist eine eigenständige Steuer auf spanisches Vermögen; beide sind unabhängig.
In Spanien steuerlich Ansässige mit Auslandsvermögen über den Schwellenwerten. Reine Nicht-Residenten mit einer Immobilie in Spanien nicht — für sie gilt ggf. die Vermögensteuer.
Seit der Ley 5/2022 das allgemeine Sanktionsregime der LGT (Art. 198/199) — nicht mehr die pauschalen Strafen bis 150 %, die der EuGH 2022 (C-788/19) als unverhältnismäßig kippte.
Nur, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind — reine Nicht-Residenten mit einer Immobilie in Spanien sind nicht betroffen. Sind Sie in Spanien steuerlich ansässig und halten Auslandsvermögen über 50.000 € in einem von drei getrennten Blöcken (Bankkonten, Wertpapiere/Versicherungen/Renten oder Immobilien), müssen Sie das Modelo 720 jährlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März abgeben. Es handelt sich um eine reine Meldepflicht, keine eigene Steuer — häufig verwechselt mit der spanischen Vermögenssteuer, die eine eigenständige Abgabe auf in Spanien belegenes Vermögen ist. Einmal gemeldet, ist ein Block nur dann erneut zu melden, wenn sein Wert gegenüber der letzten Meldung um mehr als 20.000 € steigt. Personen unter dem spanischen Sonderregime für zugezogene Arbeitnehmer (Art. 93 LIRPF) sind ausgenommen, weil sie nicht auf ihr Welteinkommen besteuert werden — diese Ausnahme gilt aber nicht automatisch für Ehepartner oder Kinder, die selbst regulär in Spanien steuerlich ansässig sind. Seit März 2022 gelten bei verspäteter oder fehlerhafter Meldung die allgemeinen Steuersanktionsregeln statt der früheren festen Strafen, die der Europäische Gerichtshof als unverhältnismäßig eingestuft hatte.
Die Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) wird häufig mit dem Modelo 720 verwechselt — das ist jedoch eine andere Pflicht. Modelo 720 ist eine reine Meldepflicht für im Ausland gehaltenes Vermögen (Konten, Immobilien, Wertpapiere) ab bestimmten Schwellenwerten, keine eigene Steuer. Sie betrifft in Spanien steuerlich ansässige Personen mit Vermögen außerhalb Spaniens — nicht Nicht-Residenten mit einer Immobilie in Spanien, für die die Vermögenssteuer gilt.
Giro-, Spar- und andere Konten bei ausländischen Banken. Meldepflicht, sobald der Jahresend-Saldo oder der Durchschnittssaldo des letzten Quartals zusammen 50.000 € übersteigt.
Aktien, Fonds, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und Rentenrechte im Ausland — zusammen ab 50.000 € meldepflichtig.
Grundbesitz und dingliche Rechte daran außerhalb Spaniens — z. B. eine Immobilie in Deutschland — ab 50.000 € Gesamtwert meldepflichtig.
Jeder Block ist eine eigenständige Meldepflicht mit eigener Schwelle — Vermögen aus verschiedenen Blöcken wird nicht zusammengerechnet. Rechtsgrundlage: Art. 42 bis (Konten), 42 ter (Wertpapiere/Versicherungen/Renten) und 54 bis (Immobilien) des Reglamento General, RD 1065/2007.
Die Frist läuft jährlich vom 1. Januar bis 31. März für das Vorjahr — für 2025 also bis 31.03.2026. Wer einmal gemeldet hat, muss nicht automatisch jedes Jahr erneut melden: eine neue Meldung ist nur fällig, wenn der Gesamtwert eines Blocks gegenüber der letzten Meldung um mehr als 20.000 € steigt, oder wenn sich der Status eines gemeldeten Vermögenswerts ändert (z. B. Verkauf, Auflösung).
Personen unter dem spanischen Sonderregime für zugezogene Arbeitnehmer (Art. 93 LIRPF, umgangssprachlich oft „Impatriate-" oder „Beckham-Regime" genannt) sind laut Agencia Tributaria von der Modelo-720-Pflicht ausgenommen, weil sie nicht auf ihr weltweites Einkommen besteuert werden. Diese Ausnahme gilt aber nicht automatisch für Ehepartner und Kinder — die können unabhängig davon meldepflichtig sein, wenn sie selbst regulär in Spanien steuerlich ansässig sind.
Bis 2022 drohten für eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung feste Strafen von bis zu 150 % des nicht gemeldeten Werts. Der Europäische Gerichtshof stufte dieses Sanktionsregime am 27.01.2022 (Rechtssache C-788/19) als unverhältnismäßig ein. Seit der Ley 5/2022 vom 9. März 2022 gilt stattdessen das allgemeine Sanktionsregime der Ley General Tributaria (Art. 198/199 LGT) — dieselben Regeln wie bei anderen verspäteten oder fehlerhaften Steuererklärungen, nicht mehr das frühere Sonderregime für das Modelo 720 speziell.
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Die eigenständige Steuer auf spanisches Vermögen — nicht zu verwechseln mit dem Modelo 720.
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