Steuerthema · Meldepflicht

Modelo 720: wer Auslandsvermögen in Spanien melden muss und bis wann

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist und viel Vermögen im Ausland hält, muss dieses jährlich melden — unabhängig davon, ob dafür Steuern anfallen. Diese Pflicht wird häufig mit der Vermögenssteuer verwechselt, ist aber eine eigenständige Meldepflicht ohne eigene Steuerzahlung.

Ist die Meldung des Auslandsvermögens eine Steuer wie die Vermögenssteuer in Spanien?

Nein, die Meldung des Auslandsvermögens ist eine reine Meldepflicht und keine Steuer. Abgeben müssen sie nur in Spanien steuerlich Ansässige mit Auslandsvermögen über 50.000 € in einem von drei Blöcken, jährlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März. Reine Nicht-Residenten mit einer Immobilie in Spanien sind nicht betroffen.

Modelo 720 oder Vermögenssteuer: Was ist der Unterschied?

Das Modelo 720 ist eine reine Meldepflicht für im Ausland gehaltenes Vermögen, keine eigene Steuer. Die Vermögenssteuer ist eine eigenständige Steuer auf spanisches Vermögen.

Modelo 720 ist eine Meldepflicht, keine Steuer: Eine reine Meldepflicht ohne eigene Steuerzahlung über Auslandsvermögen. Die Vermögensteuer ist eine eigenständige Steuer auf spanisches Vermögen; beide sind unabhängig.

Meldepflichtig sind nur in Spanien steuerlich Ansässige: In Spanien steuerlich Ansässige mit Auslandsvermögen über den Schwellenwerten. Reine Nicht-Residenten mit einer Immobilie in Spanien nicht — für sie gilt ggf. die Vermögensteuer.

Bei Fehlern gilt das allgemeine Sanktionsregime — keine Pauschalstrafen mehr: Seit der Ley 5/2022 gilt das allgemeine Sanktionsregime der LGT (Art. 198/199) — nicht mehr die pauschalen Strafen bis 150 %, die der EuGH 2022 (C-788/19) als unverhältnismäßig kippte.

Sind Sie in Spanien steuerlich ansässig und halten Auslandsvermögen über 50.000 € in einem von drei getrennten Blöcken (Bankkonten, Wertpapiere/Versicherungen/Renten oder Immobilien), müssen Sie das Modelo 720 jährlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März abgeben.

Die Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) wird häufig mit dem Modelo 720 verwechselt — das ist jedoch eine andere Pflicht. Modelo 720 ist eine reine Meldepflicht für im Ausland gehaltenes Vermögen (Konten, Immobilien, Wertpapiere) ab bestimmten Schwellenwerten, keine eigene Steuer. Sie betrifft in Spanien steuerlich ansässige Personen mit Vermögen außerhalb Spaniens — nicht Nicht-Residenten mit einer Immobilie in Spanien, für die die Vermögenssteuer gilt.

Was muss ab 50.000 € je Block gemeldet werden?

Gemeldet werden Konten im Ausland, Wertpapiere, Versicherungen und Renten sowie Immobilien im Ausland, jeweils ab 50.000 € je Block. Vermögen aus verschiedenen Blöcken wird nicht zusammengerechnet.

  • Konten im Ausland (Block 1): Giro-, Spar- und andere Konten bei ausländischen Banken. Meldepflicht, sobald der Jahresend-Saldo oder der Durchschnittssaldo des letzten Quartals zusammen 50.000 € übersteigt.
  • Wertpapiere, Versicherungen, Renten (Block 2): Aktien, Fonds, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und Rentenrechte im Ausland — zusammen ab 50.000 € meldepflichtig.
  • Immobilien im Ausland (Block 3): Grundbesitz und dingliche Rechte daran außerhalb Spaniens — z. B. eine Immobilie in Deutschland — ab 50.000 € Gesamtwert meldepflichtig.

Jeder Block ist eine eigenständige Meldepflicht mit eigener Schwelle — Vermögen aus verschiedenen Blöcken wird nicht zusammengerechnet. Rechtsgrundlage: Art. 42 bis (Konten), 42 ter (Wertpapiere/Versicherungen/Renten) und 54 bis (Immobilien) des Reglamento General, RD 1065/2007.

Wann muss gemeldet werden?

Die Frist läuft jährlich vom 1. Januar bis 31. März für das Vorjahr — für 2025 also bis 31.03.2026. Wer einmal gemeldet hat, muss nicht automatisch jedes Jahr erneut melden: eine neue Meldung ist nur fällig, wenn der Gesamtwert eines Blocks gegenüber der letzten Meldung um mehr als 20.000 € steigt, oder wenn sich der Status eines gemeldeten Vermögenswerts ändert (z. B. Verkauf, Auflösung).

Sind zugezogene Arbeitnehmer im Beckham-Regime von der Meldepflicht ausgenommen?

Personen unter dem spanischen Sonderregime für zugezogene Arbeitnehmer (Art. 93 LIRPF, umgangssprachlich oft „Impatriate-“ oder „Beckham-Regime“ genannt) sind laut Agencia Tributaria von der Modelo-720-Pflicht ausgenommen, weil sie nicht auf ihr weltweites Einkommen besteuert werden.

Diese Ausnahme gilt aber nicht automatisch für Ehepartner und Kinder — die können unabhängig davon meldepflichtig sein, wenn sie selbst regulär in Spanien steuerlich ansässig sind.

Was passiert bei verspäteter oder fehlerhafter Meldung?

Seit der Ley 5/2022 vom 9. März 2022 gilt das allgemeine Sanktionsregime der Ley General Tributaria wie bei anderen verspäteten oder fehlerhaften Erklärungen; bis 2022 drohten für eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung feste Strafen von bis zu 150 % des nicht gemeldeten Werts.

Der Europäische Gerichtshof stufte dieses Sanktionsregime am 27.01.2022 (Rechtssache C-788/19) als unverhältnismäßig ein. Seit der Ley 5/2022 vom 9. März 2022 gilt stattdessen das allgemeine Sanktionsregime der Ley General Tributaria (Art. 198/199 LGT) — dieselben Regeln wie bei anderen verspäteten oder fehlerhaften Steuererklärungen, nicht mehr das frühere Sonderregime für das Modelo 720 speziell.

Häufige Fragen

Ich bin unter dem Sonderregime für zugezogene Arbeitnehmer (Art. 93 LIRPF) — muss ich trotzdem melden?

Nein. Laut Agencia Tributaria sind Personen, die unter dieses Sonderregime fallen, von der Modelo-720-Pflicht ausgenommen, weil sie nicht auf ihr Welteinkommen besteuert werden. Das gilt nicht automatisch für Ehepartner und Kinder — die können unabhängig davon meldepflichtig sein, wenn sie selbst in Spanien steuerlich ansässig sind.

Was passiert, wenn ich zu spät oder falsch melde?

Seit der Ley 5/2022 vom 9. März 2022 gilt das allgemeine Sanktionsregime der Ley General Tributaria (Art. 198/199 LGT) — nicht mehr die früheren pauschalen Strafen von bis zu 150 % des nicht gemeldeten Werts, die der EuGH am 27.01.2022 (Rechtssache C-788/19) als unverhältnismäßig eingestuft hatte.

Vermögenssteuer in Spanien abgeschafft: Muss ich trotzdem melden?

Ja, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind und Auslandsvermögen über 50.000 € in einem der drei Blöcke halten, denn das Modelo 720 ist eine eigenständige Meldepflicht, unabhängig von der Vermögenssteuer. Die Meldung ist keine Steuerzahlung. Reine Nicht-Residenten mit einer Immobilie in Spanien sind davon nicht betroffen.

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