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Modelo 210 / IRNR

Das Modelo 210 ist die Steuererklärung der spanischen Einkommensteuer für Nicht-Residenten (IRNR) — Pflicht für jeden ausländischen Immobilieneigentümer, ob vermietet oder nicht.

Was ist Modelo 210 / IRNR?

Das Modelo 210 ist die Steuererklärung der spanischen Einkommensteuer für Nicht-Residenten (IRNR) — Pflicht für jeden ausländischen Immobilieneigentümer, ob vermietet oder nicht. Bei privater Nutzung oder Leerstand wird ein fiktives Einkommen unterstellt (renta imputada) — Grundlage ist der Katasterwert, versteuert mit einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz. Bei tatsächlicher Vermietung werden dagegen die echten Mieteinnahmen versteuert. Beide Fälle laufen über dasselbe Formular, aber nach unterschiedlichen Regeln und Fristen. Für EU-/EWR-Ansässige gilt ein Satz von 19 % auf die Mieteinnahmen, wobei tatsächliche Kosten abgezogen werden dürfen. Für Nicht-EU-Ansässige gilt ein Satz von 24 % auf die Bruttoeinnahmen, ohne Kostenabzug — ein spürbarer Unterschied von fünf Prozentpunkten, der bei der Kalkulation der Nettorendite unbedingt mitgedacht werden muss, da er die tatsächliche Rendite deutlich verändert.

Die Antwort im Detail

Worauf es bei diesen beiden Punkten ankommt

Der Antwortkasten oben fasst die Sache zusammen. Die beiden Punkte, aus denen er besteht, tragen hier ihre Überschrift — und dazu, was aus jedem für die Praxis folgt.

Modelo 210: zwei Fälle — Eigennutzung/Leerstand vs. echte Mieteinnahmen

Vor der ersten Erklärung ist deshalb zu klären, in welchem der beiden Fälle Sie stehen — und ob sich das im Jahresverlauf ändert. Wer zeitweise selbst nutzt und zeitweise vermietet, hat beide Fälle im selben Jahr und muss sie getrennt erfassen, nicht zusammenrechnen.

Steuersatz

In der Renditerechnung gehört der Satz an den Anfang, nicht ans Ende. Wer durch einen Wohnsitzwechsel aus dem EU-/EWR-Raum herausfällt, rechnet von da an auf einer anderen Grundlage: brutto statt netto. Diese Frage gehört vor den Kauf, nicht in die erste Steuererklärung.

Fristen — Vorsicht bei Änderungen

Die Fristen haben sich zuletzt mehrfach verändert: Mieteinnahmen werden inzwischen jährlich statt quartalsweise erklärt; ab dem Einkommensjahr 2026 verschiebt sich der Abgabezeitraum für Mieteinnahmen auf den 1. bis 20. April des Folgejahres (zuvor 1. bis 20. Januar). Für die fiktive Einkünfte-Erklärung bei Eigennutzung/Leerstand gilt weiterhin der 31. Dezember des Folgejahres als Frist. Da sich diese Termine per Verordnung ändern können, lohnt sich vor jeder Abgabe eine aktuelle Prüfung — nicht auf einen einmal gelernten Stichtag verlassen.

Warum das oft übersehen wird

Ein häufiger, teurer Irrtum: 'Ich vermiete nicht, also muss ich nichts erklären.' Das stimmt nicht — auch bei reiner Eigennutzung oder Leerstand entsteht eine Erklärungspflicht über die unterstellte Miete. Die IBI wird meist automatisch abgebucht und wirkt dadurch erledigt; die IRNR dagegen ist eine Holschuld, die aktiv berechnet und eingereicht werden muss.

Bei mehreren Eigentümern zählt jeder für sich

Gehört eine Immobilie mehreren Personen — etwa einem Ehepaar oder Geschwistern — gibt es keine gemeinsame Erklärung. Jeder Miteigentümer reicht eine eigene Modelo 210 ein, jeweils für seinen Anteil am Objekt. Bei zwei Eigentümern zu gleichen Teilen bedeutet das zwei Erklärungen über jeweils die Hälfte der Bemessungsgrundlage, nicht eine gemeinsame über das Ganze. Wer davon ausgeht, dass eine Erklärung für den Haushalt genügt, hat die Pflicht für die zweite Person unbemerkt offen gelassen. Dasselbe gilt, wenn sich die Eigentumsanteile unterscheiden — dann folgt die Aufteilung dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis. Die Aufteilung wirkt sich auch auf die absetzbaren Kosten aus: Wer nur einen Anteil hält, kann auch nur den entsprechenden Anteil der Aufwendungen ansetzen.

Warum EU-Ansässige weniger zahlen als Nicht-EU-Ansässige

Der Unterschied liegt nicht im Steuersatz allein, sondern in der Abzugsfähigkeit. Wer in der EU oder im EWR ansässig ist, darf von den Mieteinnahmen die damit zusammenhängenden Kosten abziehen — Zinsen, IBI, Gemeinschaftskosten, Versicherung, Instandhaltung, Abschreibung. Wer außerhalb ansässig ist, versteuert die Bruttoeinnahme ohne jeden Abzug, zusätzlich zum höheren Satz. Aus derselben Wohnung wird so ein deutlich anderer Betrag. Praktisch relevant ist das für Briten seit dem Brexit und für alle, die einen Wohnsitz außerhalb der EU planen. Der zweite Punkt: Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit im jeweiligen Zeitraum, nicht die Staatsangehörigkeit — ein Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz fällt in die ungünstigere Gruppe.

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